Ethisch handeln in der Pandemie

Was ist zu tun, wenn Angehörige die Durchführung von Corona-Schnelltests ablehnen oder Bewohner Körperkontakt mit Ihren Partnern wünschen? Diesen und ähnlichen Fragen hat sich nun die Ethikkommission der Pflegekammer Niedersachsen angenommen und einen Leitfaden mit Tipps herausgebracht.

Hintergrund: Die gesellschaftliche Katastrophe der CoVID‐19‐Pandemie stellt Einrichtungen der stationären Altenpflege und deren Mitarbeitende vor besondere Herausforderungen. Die in Pflegeeinrichtungen lebenden Menschen sind aufgrund ihres Alters und oftmals aufgrund von Vorerkrankungen besonders gefährdet, einen schweren Verlauf von COVID‐19 zu erleiden. Dieses erfordert weitreichende Schutzmaßnahmen in den Pflegeeinrichtungen. Eine vollständige Isolation aller Bewohner:innen ist jedoch weder realistisch noch erstrebenswert. Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen erleben in dieser Situation, dass ihre fürsorgliche Haltung sowie ihre fachliche Kompetenz bis über die eigene Belastungsgrenze hinaus gefordert werden.
Zielsetzung: Die Ethikkommission möchte mit ihren Empfehlungen Denkanstöße und Entscheidungsgrundlagen für die unterschiedlichen Akteur:innen der stationären Altenpflege bieten. Im besonderen Maße wendet sie sich an Einrichtungsleitungen und pflegerische Mitarbeitende. Es sollen konkrete Hilfestellungen gegeben und exemplarische Situationen aus einer ethischen Perspektive betrachtet werden.

Empfehlungen: Eine Konkretisierung der Empfehlungen erfolgt innerhalb des Ethikstandpunktes.
a) Das Risiko einer Infektion in der Einrichtung sollte größtmöglich minimiert werden. Um möglichst viele Freiheitsrechte der Bewohner:innen und Mitarbeitenden aufrecht zu erhalten, müssen Infektionen zeitnah bei Bewohner:innen und Mitarbeitenden identifiziert werden.

b) Angehörigenbesuche stellen für Bewohner:innen eine wesentliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dar. Es muss ein Ziel der Pflege sein, Bewohner:innen solche Sorge‐Beziehungen
weiterhin zu ermöglichen.

c) Bewohner:innen können in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung ein hohes Schutzniveau ablehnen. Ihnen sind die gewünschten Freiheitsrechte zu gewähren, soweit eine Gefährdung anderer Personen in der Einrichtung nicht wahrscheinlich ist.

d) Die besondere Situation von Menschen mit Demenz erfordert es, sie vor einer Infektion und vor sozialer Isolation oder Deprivation zu schützen. Rechte, wie das Grundrecht auf Teilhabe, sind
auch bei diesen Bewohner:innen nur in begründeten Einzelfällen einzuschränken.

e) Den besonderen Bedürfnissen sterbender Bewohner:innen und ihrer Angehörigen sind nachzukommen. Angesichts der hohen Belastungen der Mitarbeitenden ist es wichtig, auf Unterstützungsangebote der ambulanten Palliativversorgung und ehrenamtlicher ambulanter Hospizdienste zurückzugreifen.

f) Mitarbeitende sollten im Sinne der Resilienzbildung in ihrer fachlichen Kompetenz bestätigt und in ihrem Selbstwertgefühl gestärkt werden. Eine psychosoziale Begleitung und Betreuung der
Mitarbeitenden sollten stets gewährleistet sein. Der Schutz der Mitarbeitenden ist uneingeschränkt zu gewährleisten.