Für den Ernstfall: Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Wer soll entscheiden, wenn ich es selbst nicht mehr kann? Welche medizinischen Maßnahmen möchte ich im Ernstfall – und welche nicht? Drei Dokumente können diese und weitere Fragen vorab regeln: die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Wozu dient eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer Vorsorgevollmacht erlauben Sie einer Person Ihres Vertrauens, Ihre Angelegenheiten stellvertretend für Sie zu regeln, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Liegt eine solche Vollmacht vor, muss kein rechtlicher Betreuer bestellt werden. Eine Vorsorgevollmacht kann sich auf einzelne Bereiche oder auch auf alle rechtlichen Angelegenheiten beziehen. Für die Gültigkeit einer Vorsorgevollmacht braucht es keine notarielle Beurkundung. Dennoch kann dieser Schritt sinnvoll sein, damit die Vollmacht später nicht angezweifelt werden kann. Möglich ist es auch, die Unterschrift von der Betreuungsbehörde beglaubigen zu lassen. Gilt die Vollmacht auch für Bankgeschäfte, kann es ratsam sein, gemeinsam mit der Person, der Sie sie erteilen wollen, persönlich das Geldinstitut aufzusuchen. Eine Möglichkeit, die Vollmacht offiziell zu registrieren, bietet darüber hinaus das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Hier können Sie die Bevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person melden.

Was bringt eine Betreuungsverfügung?
Eine Betreuungsverfügung regelt nicht etwa eine soziale Betreuung, sondern die rechtliche Vertretung. Denn wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben und nicht mehr entscheidungsfähig sind, bestellt das Gericht einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin. Diese Person soll dann in Ihrem Sinne handeln und Ihren Wünschen so weit wie möglich folgen. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus festlegen, wer im Ernstfall die Betreuung übernehmen soll. An diese Wahl ist das Gericht gebunden, sofern Ihr Wohl dadurch nicht gefährdet ist. Sie können in der Verfügung auch festschreiben, wer auf keinen Fall Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin werden soll. Zudem können Sie inhaltliche Vorgaben machen: So können Sie etwa festhalten, welche Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob Sie ein Pflegeheim oder eine Betreuung zu Hause bevorzugen würden.
Sie können eine Betreuungsverfügung auch mit einer Vorsorgevollmacht verbinden. Die Verfügung gilt dann für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht nicht wirksam sein sollte.

Was regelt eine Patientenverfügung?
Unabhängig davon, ob Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung erteilen, können Sie auch vorsorglich Regelungen über medizinische Behandlungen treffen. Die sogenannte Patientenverfügung legt schriftlich fest, welchen Maßnahmen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen. Im Ernstfall muss dann die Ärztin oder der Arzt prüfen, inwiefern Ihre Festlegungen auf die aktuelle Situation zutreffen. Sind Ihre Wünsche für die Situation in der Verfügung eindeutig festgehalten, können die Ärzte ohne weitere Einwilligung gemäß der Verfügung handeln.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann Sie zu möglichen Inhalten einer Patientenverfügung beraten. Zudem kann er oder sie attestieren, dass Sie zum Zeitpunkt der Erstellung einwilligungsfähig sind. Eine Patientenverfügung gilt aber auch ohne eine solche ärztliche Bestätigung.

Vorsorgedokumente erstellen: Was muss ich beachten?
Alle drei Dokumente dienen der Vorsorge: Wer sie erstellt, muss zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und einwilligungsfähig sein, damit sie wirksam sind. Die Beglaubigung durch einen Notar ist nicht zwingend notwendig, kann aber sinnvoll sein. Mustervorlagen des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz helfen Ihnen dabei, die verschiedenen Aspekte im Blick zu haben und die formalen Anforderungen einzuhalten. Sie sollten zudem sicherstellen, dass die Dokumente im Ernstfall auffindbar sind – Angehörige und andere Vertraute sollten also davon wissen. Möglich ist auch eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister.