Für den Ernstfall: Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Wer soll entscheiden, wenn ich es selbst nicht mehr kann? Welche medizinischen Maßnahmen möchte ich im Ernstfall – und welche nicht? Drei Dokumente können diese und weitere Fragen vorab regeln: die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Wozu dient eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer Vorsorgevollmacht erlauben Sie einer Person Ihres Vertrauens, Ihre Angelegenheiten stellvertretend für Sie zu regeln, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Liegt eine solche Vollmacht vor, muss kein rechtlicher Betreuer bestellt werden. Eine Vorsorgevollmacht kann sich auf einzelne Bereiche oder auch auf alle rechtlichen Angelegenheiten beziehen. Für die Gültigkeit einer Vorsorgevollmacht braucht es keine notarielle Beurkundung. Dennoch kann dieser Schritt sinnvoll sein, damit die Vollmacht später nicht angezweifelt werden kann. Möglich ist es auch, die Unterschrift von der Betreuungsbehörde beglaubigen zu lassen. Gilt die Vollmacht auch für Bankgeschäfte, kann es ratsam sein, gemeinsam mit der Person, der Sie sie erteilen wollen, persönlich das Geldinstitut aufzusuchen. Eine Möglichkeit, die Vollmacht offiziell zu registrieren, bietet darüber hinaus das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Hier können Sie die Bevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person melden.

Was bringt eine Betreuungsverfügung?
Eine Betreuungsverfügung regelt nicht etwa eine soziale Betreuung, sondern die rechtliche Vertretung. Denn wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben und nicht mehr entscheidungsfähig sind, bestellt das Gericht einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin. Diese Person soll dann in Ihrem Sinne handeln und Ihren Wünschen so weit wie möglich folgen. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus festlegen, wer im Ernstfall die Betreuung übernehmen soll. An diese Wahl ist das Gericht gebunden, sofern Ihr Wohl dadurch nicht gefährdet ist. Sie können in der Verfügung auch festschreiben, wer auf keinen Fall Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin werden soll. Zudem können Sie inhaltliche Vorgaben machen: So können Sie etwa festhalten, welche Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob Sie ein Pflegeheim oder eine Betreuung zu Hause bevorzugen würden.
Sie können eine Betreuungsverfügung auch mit einer Vorsorgevollmacht verbinden. Die Verfügung gilt dann für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht nicht wirksam sein sollte.

Was regelt eine Patientenverfügung?
Unabhängig davon, ob Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung erteilen, können Sie auch vorsorglich Regelungen über medizinische Behandlungen treffen. Die sogenannte Patientenverfügung legt schriftlich fest, welchen Maßnahmen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen. Im Ernstfall muss dann die Ärztin oder der Arzt prüfen, inwiefern Ihre Festlegungen auf die aktuelle Situation zutreffen. Sind Ihre Wünsche für die Situation in der Verfügung eindeutig festgehalten, können die Ärzte ohne weitere Einwilligung gemäß der Verfügung handeln.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann Sie zu möglichen Inhalten einer Patientenverfügung beraten. Zudem kann er oder sie attestieren, dass Sie zum Zeitpunkt der Erstellung einwilligungsfähig sind. Eine Patientenverfügung gilt aber auch ohne eine solche ärztliche Bestätigung.

Vorsorgedokumente erstellen: Was muss ich beachten?
Alle drei Dokumente dienen der Vorsorge: Wer sie erstellt, muss zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und einwilligungsfähig sein, damit sie wirksam sind. Die Beglaubigung durch einen Notar ist nicht zwingend notwendig, kann aber sinnvoll sein. Mustervorlagen des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz helfen Ihnen dabei, die verschiedenen Aspekte im Blick zu haben und die formalen Anforderungen einzuhalten. Sie sollten zudem sicherstellen, dass die Dokumente im Ernstfall auffindbar sind – Angehörige und andere Vertraute sollten also davon wissen. Möglich ist auch eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister.

Styling als Pflegefachkraft am Arbeitsplatz: Wie auffällig darf es sein

Wie auffällig darf es sein und wie sind die sechs der beliebtesten Stylings zu beurteilen?

1. Tattoos
In vielen Branchen sind Tätowierungen ein Tabu. In der Pflege nicht. Hier sind sie sogar sehr verbreitet. Manche Kliniken werben als Arbeitgeber sogar mit Plakaten oder Videos, die (junge) Pflegefachkräfte mit tätowierten Unterarmen zeigen. Tattoos, die kleiner sind oder die man mit Dienstkleidung verdecken kann, gelten als akzeptabel. Nicht so gerne gesehen sind größere Tattoos an sichtbaren, nicht abdeckbaren Partien des Körpers.
Als unangemessen gelten Tätowierungen im Gesicht. Aus Respekt vor ihren hochbetagten Bewohnern oder Patienten verbieten Einrichtungen sichtbare Totenkopf-Tätowierungen. Strafrechtsrelevante Tattoos, die beispielsweise verfassungsfeindliche Symbole wie das Hakenkreuz zeigen, sind verboten.
Wer eine leitende Position anstrebt, kann mit Tattoos schlechtere Karten haben: Für manchen Arbeitgeber strahlen sie nicht die Seriosität aus, die sie von einer Führungskraft erwarten.

2. Piercings
Kleinere Piercings (Ohr-/Nasenstecker) gelten als unproblematisch. Größere Piercings erhöhen die Gefahr, sich selbst oder andere zu verletzen – erst recht Piercings mit Kanten oder Spitzen. Sie können auch deshalb eine Eigengefährdung darstellen, da diese von Patienten abgerissen werden könnten.

3. Fingernägel
Lange natürliche beziehungsweise künstlich verlängerte Fingernägel stehen einer regelmäßig nötigen Händedesinfektion in professioneller Qualität im Wege. Hinzu kommt: Sie können die Behandlungshandschuhe perforieren und ihnen ihre Schutzwirkung nehmen.

4. Lange Haare, exponierte Schmuckstücke und Accessoires
Halsketten, Ohrringe mit großem Durchmesser (Kreolen), lange Haare, aber auch Schals können die Eigengefährdung von Pflegekräften erhöhen: Es besteht das Risiko, dass verwirrte oder an Demenz erkrankte Patienten sie ergreifen und schlimmstenfalls ab- oder herausreißen.

5. Lippenstift, grelle Schminke, aufreizendes Äußeres
Beim manchen Einrichtungen sind Lippenstift und Schminke kein Thema. Es gibt aber auch solche bei denen auffällige Kosmetik im Dienst gemäß Betriebsvereinbarung nicht erlaubt ist. Da man mit alten, oft verwirrten und nicht immer zurechnungsfähigen Menschen zu tun hat, kann Schminke oder zu freizügige Kleidung als provokant empfunden werden. Geschlossenheit der Kleidung und Verzicht auf aufreizendes Äußeres können einen sachlicheren Umgang erleichtern und möglichen Übergriffen vorbeugen.

6. Kaugummi kauen
Das Kaugummi im Mund ist kein Styling im eigentlichen Sinne. Es beeinflusst aber die äußere Erscheinung (vermittelt einen Eindruck) und ist deshalb immer wieder Auslöser für kleine Auseinandersetzungen. Es gilt im Kontakt mit Patienten oder Bewohnern vielfach als nicht angebracht. In den Pausen ist es allerdings kein Problem.

Neue Coronaregeln für Pflegekräfte – 8 Fragen und Antworten

In diesen Tagen treten in allen Bundesländern neue Quarantäne-Regeln in Kraft. Für Pflegekräfte verkürzt sich die Quarantäne (nach Kontakt) und die Isolation (nach Infektion). Was bedeutet das im Detail?

1. Frage: Warum ist eine Änderung der Quarantäne-Regeln notwendig?
Im November 2021 tauchte die neue Coronavirus-Variante Omikron auf, gegen die auch geimpfte und genesene Personen nicht optimal geschützt sind. Mittlerweile nehmen die Omikron-Fälle hierzulande einen einen immer größeren Anteil ein. Der wöchentliche Lagebericht des RKI vom 13. Januar 2022 gibt an, dass in rund 73 Prozent der sequenzierten Proben Omikron nachgewiesen wurde. Der Anteil variiert allerdings stark von Bundesland zu Bundesland: Während er in Bremen 96 Prozent beträgt, liegt er in Thüringen bei 11 Prozent.

Der extreme Omikron-Anstieg macht Experten Sorgen. Zwar scheint Omikron häufiger mild zu verlaufen, trotzdem wird die Virusvariante vermutlich viele Arbeitnehmer durch Quarantäne (nach Kontakt) und Isolation (nach Infektion) außer Gefecht setzen. Um systemrelevante Arbeitsbereiche (auch kritische Infrastruktur genannt) vor einem kritischen Personalausfall zu schützen, haben Bund und Länder am 7. Januar neue Quarantäne-Regeln beschlossen.

2. Frage: Was galt bisher für geimpfte Pflegekräfte?
Bisher mussten sich Pflegekräfte umgehend in Quarantäne begeben und entsprechend testen, wenn sie Symptome entwickelten. Eine Quarantäne wurde auch dann angesetzt, wenn Pflegekräfte engen Kontakt zu einer Person hatten, die mit einer Virusvariante infiziert war. Bei Kontakt zu einer mit Omikron infizierten Person hat das Robert Koch-Institut bisher ganz allgemein eine 14-tägige Quarantäne empfohlen.

3. Frage: Welche Isolations- und Quarantäneregeln gelten künftig?
Die Zeit der Isolation und Quarantäne verkürzt sich deutlich. Der Bund-Länder-Beschluss erwähnt hier explizit Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen wie Pflegekräfte. Für sie gilt künftig: nach Infektion 7-tägige Isolationspflicht mit anschließendem PCR-Test Wichtig: Entlassung aus der Isolationspflicht nur mit negativem PCR-Test beziehungsweise Ct-Wert (Crossing threshold) unter 30 und mindestens 48-stündiger Symptomfreiheit.
nach Kontakt mit infizierter Person 7-tägige Quarantänepflicht mit anschließendem PCR- oder Schnelltest Das gilt für Pflegekräfte mit keiner oder länger als drei Monate zurückliegenden Impfung oder Corona-Infektion.
Ohne Test endet die Isolations- oder Quarantänepflicht nach 10 Tagen.

4. Frage: Was gilt für geimpfte und genesene Pflegekräfte?
Der neue Beschluss sieht vor, dass geimpfte und genesene Kontaktpersonen unter bestimmten Voraussetzungen nicht in Quarantäne müssen. Nämlich dann, wenn sie frisch genesen oder geimpft sind. „Frisch“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Erkrankung oder die abschließende Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

5. Frage: Was gilt für geboosterte Pflegekräfte?
Geboosterte Pflegekräfte müssen als Kontaktperson ebenfalls nicht in Quarantäne.

6. Frage: Wann treten die Änderungen in Kraft?
Einen festen gemeinsamen Startzeitpunkt für die Änderungen gibt es nicht. In dem gemeinsamen Beschluss vom 7. Januar 2022 ist lediglich der Hinweis enthalten, dass „Bund und Länder die erforderlichen Änderungen der rechtlichen Regelungen zeitnah vornehmen“. Bundestag und Bundesrat haben inzwischen zugestimmt. Am Sonnabend (15. Januar 2022) wurde der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht.
In vielen Bundesländern gilt die neue Regel bereits – etwa in Bayern, Berlin, Baden-Württemberg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern. In Brandenburg gilt sie ab Montag (17. Januar). Allerdings gibt es Bundesländer, die eigene Verordnungen mit den neuen Regelungen umsetzen müssen. Dass das manchmal schneller geht, als gedacht, zeigt der Ennepe-Ruhr-Kreis in Nordrhein-Westfalen. Der Kreis setzt die Regelungen in Absprache mit dem Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereits kurz nach dem Bekanntwerden um. Möglich machen das die sogenannten Einzelfallentscheidungen, die auch anderenorts zur Anwendung kommen könnten

7. Frage: Gibt es Kritik an den Änderungen für Pflegekräfte?
Die meisten Mitarbeiter im Gesundheitswesen halten die neuen Regelungen für sinnvoll. Das Freitesten von Kontaktpersonen nach sieben Tagen begrüßen auch viele Experten wie der Immunologe Carsten Watzl. Doch es gibt auch kritische Stimmen. Sie stellen nicht das Vorgehen insgesamt infrage, sondern machen sich Sorgen, dass die verkürzte Quarantäne zur Sicherstellung der Versorgung möglicherweise zu einem Infektionsrisiko werden könnte. Dann nämlich, wenn nicht genügend Testkapazitäten für die erforderlichen PCR-Tests zur Verfügung stehen.

8. Frage: Wie gehen andere Länder mit der Quarantäne um?
In anderen Ländern wird ebenfalls gelockert. Spanien, Großbritannien und die USA begegnen der Pandemie mit angepassten Isolations- und Quarantäne-Regelungen. In Frankreich werden Infizierte jetzt nach 7 Tagen aus der Isolation entlassen. Kontaktpersonen unterstehen dort keiner Quarantäne mehr, sofern sie vollständig geimpft oder genesen sind. Weitere Voraussetzung ist wiederholtes Testen.

Tägliches Testen für Geimpfte und Genesene ist vom Tisch

Die Infektionsschutzgesetz-Novelle im November zum Testen von Mitarbeitern in Kliniken und Altenpflege hat die Branche Kopf stehen lassen. Jetzt gibt es eine Novelle der Novelle.

Die Krankenhäuser liefen Sturm, die Ministerpräsidenten drohten: Tägliches Testen von geimpften oder genesenen Mitarbeitern zu fordern, sei „eine Gängelung derer, die an vorderster Front gegen Corona kämpfen. Das darf es nicht geben“, teilte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit. Man werde beim bewährten Schema „zweimal pro Kalenderwoche“ bleiben, solange der Bund nicht handelt und sich mit der Forderung der Gesundheitsministerkonferenz, die tägliche Testpflicht zurückzunehmen, auseinandersetzt. Jetzt haben sich Bundestag und Bundesrat am 10. Dezember geeinigt, die Verpflichtung wieder zurückzuschrauben auf verpflichtende Schnelltests zweimal die Woche für Geimpfte und Genesene – ohne Überwachung, sie können also auch zu Hause stattfinden. Das gilt für alle Bereiche im Gesundheitswesen, sowohl für Krankenhäuser als auch für ambulante Dienste, Pflegeheime et cetera.

Pflegeheime müssen weiterhin Besuchern Schnelltests anbieten
Allerdings gibt es einen Unterschied zwischen Krankenhäusern und Altenpflegeeinrichtungen: Pflegeheime und Altenheime müssen die Schnelltests nicht nur ihren Mitarbeitern und anderen Beschäftigten wie Ehrenamtlichen anbieten, sondern auch Besuchern. Für Krankenhäuser gibt es diese Verpflichtung gegenüber Besuchern nicht mehr.

Wenn Raucherpausen zum Ärgernis werden

Rauchen während der Arbeit – ein täglicher Streitpunkt in Pflegeheim und Klinik: Nichtraucher beschweren sich über Raucherpausen, Raucher fordern mehr Verständnis.

Rauchen ist grundsätzlich Privatsache und wird nicht anders behandelt als das Einkaufen während der Arbeitszeit. Es gibt somit keinen Rechtsanspruch auf die Möglichkeit während der Arbeitszeit Rauchen zu können.

Die gängige Praxis, dass Arbeitnehmer zum Rauchen gehen – außerhalb von Pausen und in der Arbeitszeit – muss der Arbeitgeber nicht dulden. Er kann verlangen, dass Raucher die Arbeitszeit unterbrechen, also „ausstempeln“, und die Arbeitszeit nachholen.

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) haben Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden einen Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind es sogar 45 Minuten. Dieser Zeitraum kann (auch) für eine Raucherpause genutzt werden. Der Arbeitgeber muss nicht dulden, dass ein Mitarbeiter darüber hinaus seinen Arbeitsplatz verlässt und rauchen geht. Nicht selten gibt es mit Blick auf die diversen – wenn auch kurzen –  Raucherpausen der rauchenden Mitarbeiter erhebliche Unzufriedenheit unter den Nichtrauchern der Belegschaft, an denen während dieser zusätzlichen Pausenzeiten die Arbeit hängen bleibt. Dies umso mehr, wenn die zusätzlichen Raucherpausen nicht einmal nachgearbeitet werden müssen. Deshalb: Klare Regelungen zum Thema Raucherpausen sorgen für zufriedene Arbeitnehmer und vermeiden Folgeprobleme.

Das Rauchen grundsätzlich nur in der regulären Pause zu erlauben, ist meist wenig sinnvoll. Man darf nicht vergessen, dass das Rauchen in der Regel eine Sucht ist. Den Rauchern das Rauchen zu verbieten, kann zu Unkonzentriertheit und einem spürbaren Leistungsabfall führen. Besser ist hier eine klare Regelung. Wenn es im Betrieb keine Stechuhren gibt, um die Raucherzeiten zu erfassen, bietet sich etwa ein Software-Tool auf dem Rechner an, das das Ein- und Ausloggen ermöglicht.

REZEPTE VOM ARZT: Was ist der ICD-Code?

Der ICD-Code ist ein weltweit anerkanntes System, mit dem medizinische Diagnosen einheitlich benannt werden. ICD steht für „International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems”, zu Deutsch und vereinfacht: „Internationale Klassifikation der Krankheiten“. Derzeit gilt die Version ICD-10. Im Januar 2022 wird die neue Version ICD-11 mit einer 5-jährigen Übergangsfrist in Kraft treten.

Auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und weiteren medizinischen Dokumenten geben Ärztinnen und Ärzte ICD-Codes an, um Diagnosen einheitlich zu benennen. Der offizielle ICD-Diagnoseschlüssel ist in einer Fachsprache verfasst, die für Nichtmediziner schwer zu verstehen ist.

Wofür stehen die Buchstaben und Ziffern?

Der ICD-Code ist nach einer festgelegten Struktur aufgebaut, bei der jede Stelle ihre Bedeutung hat. Der Buchstabe am Anfang und die folgenden zwei Ziffern geben die Hauptkategorie einer Diagnose an, zum Beispiel steht J45 für „Status asthmaticus“, also Asthma. Mit zusätzlichen Ziffern nach einem Punkt lässt sich die Diagnose genauer benennen: So verweist J45.0 auf „Vorwiegend allergisches Asthma bronchiale“ und J45.1 auf „Nichtallergisches Asthma bronchiale“.

Was bedeuten die Zusatzkennzeichen L, R, B und A, G, V, Z?

Hinter dem ICD-Code können Zusatzkennzeichen angegeben sein. Diese Buchstaben geben weitere Informationen:

Die Zusatzkennzeichen R (Rechts), L (Links) und B (Beidseitig) stehen für die betroffene Körperseite. Damit können Ärztinnen und Ärzte zum Beispiel bei einem Kreuzbandriss angeben, ob das linke, das rechte oder beide Knie betroffen sind.

Die Zusatzkennzeichen A (Ausgeschlossene Diagnose), G (Gesicherte Diagnose), V (Verdachtsdiagnose) und Z (Zustand nach der betreffenden Diagnose) stehen für die Diagnosesicherheit. Damit können Ärztinnen und Ärzte beispielsweise angeben, ob ein Kreuzbandriss gesichert nachgewiesen oder – ganz im Gegenteil – ausgeschlossen wurde.

Wozu dient die Diagnose-Verschlüsselung?

Mit dem ICD-Code (auch: ICD-Diagnoseschlüssel) kann jede Erkrankung weltweit einheitlich zugeordnet werden. In Deutschland sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, ihre Diagnosen nach ICD-10-GM zu verschlüsseln. Die Kodierung nach ICD-10-GM dient zur Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit und zu Abrechnungszwecken. Das „GM“ steht für „German Modification“: Das ist eine auf die Erfordernisse des deutschen Gesundheitswesens angepasste Fassung der international gültigen Version ICD-10-WHO. Sie ist eng an die Fassung der WHO (Weltgesundheitsorganisation) angelehnt, um internationale Vergleiche und Studien zu ermöglichen.

Zusätzlich wird in Deutschland die internationale Fassung ICD-10-WHO angewendet: Seit 1998 dient diese in Deutschland der Verschlüsselung von Todesursachen und bildet die Basis für eine international vergleichbare amtliche Todesursachenstatistik.

Was hat uns Florence Nightingale heute noch zu sagen?

So gesehen, fehlte ihr, modern gesprochen, das Talent, sich abzugrenzen. Von Work-Life-Balance konnte bei ihr schon gar nicht die Rede sein. Dienend war sie also schon. Aber nicht unterwürfig.

Sie nahm im völlig desolaten Lazarett, in das Verwundete nur reingepfercht, aber nicht versorgt wurden, die Zügel in die Hand: Sie brachte Ordnung und Organisation in die Krankensäle, scheute keine Diskussionen mit machtvollen Männern.
Vermutlich hätte Florence Nightingale sich gefreut zu sehen, dass immer mehr Pflegekräfte es ihr heute – wenn auch nicht in ihrem historisch Ausmaß – gleichtun.
Sie kritisieren die Verhältnisse, artikulieren ihren Ärger und denken nicht: „Ist ja nur ’n Job.“

Weniger Pflegekräfte infizieren sich mit Corona

Die Altenpflege hat es bisher am härtesten getroffen: Hier haben sich seit Beginn der Corona-Pandemie 32.547 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (auch in Hauswirtschaft et.) angesteckt. In den Pflegeheimen waren 30.561 betroffen, in den ambulanten Diensten 1.986. In der Altenpflege gibt es deutlich mehr Todesfälle durch Covid unter den Beschäftigten: 79 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gestorben, 18 sind es in Krankenhäusern und Reha-Kliniken.

Woher der große Unterschied bei der Todesrate rührt? Möglicherweise gibt es in der Altenpflege mehr Beschäftigte mit Vorerkrankungen – jedenfalls mehren sich seit einigen Jahren Auswertungen von verschiedenen Krankenkassen, die zeigen, dass Altenpflegekräfte besonders häufig wegen Krankheit ausfallen und Frühverrentungen häufiger vorkommen als in anderen Berufen.

Bei den Mitarbeitern in den Pflegeheimen scheint sich die Situation jetzt zu verbessern: Zwischen Ende Januar und Ende Februar ist die Zahl der infizierten Beschäftigten noch einmal  ordentlich gestiegen. Die Steigerungen von Ende Februar bis Ende März sind aber deutlich geringer, ein Trend der sich im April fortsetzte. Das gleiche gilt für die Beschäftigten in den Krankenhäusern (und Reha-Kliniken).

Allmählich zeigen also die Corona-Impfungen Wirkung – zumal die Impfskepsis in der Altenpflege abgenommen hat.

Surfen, chatten, skypen – WLAN im Pflegeheim

Ein eigener Internetzugang steht nicht erst seit Corona ganz oben auf der Wunschliste bei der Auswahl eines Heimplatzes.
Vor allem neue Bewohner nutzen dabei das Internet fast so selbstverständlich wie jüngere Leute. Von den über 70-Jährigen wissen wir, dass 45% täglich das Internet nutzen. Bei den 60- bis 69-Jährigen sind es sogar gut 79%.
Es kommt aktuell also eine neue Generation Bewohner in die Heime, für die eine Internetnutzung ein fester Bestandteil des täglichen Lebens ist und sie dieses für Kommunikation, Unterhaltung aber auch Onlinebanking nutzen.

Um eine digitale Grundversorgung jedoch erfolgreich umsetzen zu können, sind folgende Schritte mindestens notwendig:

 

1. Jedes Alten- und Pflegeheim braucht WLAN für seine Bewohnerinnen und Bewohner

2. Digitale Geräteausstattung in Alten- und Pflegeheimen sicherstellen

3. Einheitliche Software für den Einstieg ins Internet bereitstellen

4. Erste Schritte ins Internet begleiten

5. Digitale Kompetenz in der Pflegeausbildung sichern

Mehr zum Thema finden Sie hier in einer Stellungnahmen des BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen e.V..

Joko gegen Klaas zeigen Pflegealltag live

Unter dem Hashtag #NichtSelbstverständlich fand gestern auf ProSieben eine kleine Sensation statt. Die bekannten Moderatoren Joko und Klaas gewannen in der Show „Joko und Klaas gegen Pro7“ 15 Minuten Sendezeit – eigentlich. Denn was folgte, war ein ungefilteter Einblick in den Alltag einer Pflegekraft über 7 Stunden! Ausgestattet mit einer Bodycam waren die Zuschauer live dabei, von der Ankunft im Parkhaus bis zur tatsächlichen Pflege schwerstkranker Menschen. Die gesamte Arbeitsschicht war man hautnah dabei, wenn Patienten ver- und umsorgt wurden.

Während der Show gab es immer wieder Sequenzen von Pflegekräften in ganz Deutschland, die zur aktuellen Situation Stellung nahmen und auf die dramatischen Umstände ihres Jobs aufmerksam machten.

Uns hat dieser Einblick nachhaltig beeindruckt und uns noch einmal mehr die Verantwortung bewusst gemacht, die wir alle in dieser Branche tragen. Wir hoffen, dass nun auch von der Bundesregierung Taten folgen; Joko und Klaas ist damit aber ein Platz in der TV-Geschichte gewiss.